Die Umsetzung des europäischen Biodiversitätsrechts auf nationaler Ebene

Im Rahmen des Internationalen Jahres der Biodiversität 2010 haben sich am 18 und 19 Oktober zahlreiche Richter in Brüssel getroffen, um über das europäische Biodiversitätsrecht zu diskutieren. Die Jahressitzung des europäischen Richterforums für die Umwelt hat nicht nur zum Ziel, den Erfahrungsaustausch zu fördern, sondern auch, eine Bilanz zu ziehen und Empfehlungen für eine gute Anwendung des europäischen Rechts in den Mitgliedsstaaten zu geben.
Die Rolle der rechtsprechenden Gewalt ist wesentlich dafür, eine korrekte Anwendung des Umweltrechts durch die öffentliche Hand, private Unternehmen und die Bürger sicherzustellen. Das europäische Ökosystem, das eine reiche Fauna und Flora besitzt, benötigt homogene Maßnahmen für seinen Schutz, seine Erhaltung und sein Management.
In diesem Zusammenhang muss die Nichteinhaltung des Biodiversitätsrechts auf nationaler Ebene zivil- oder strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Es ist also ganz natürlich, dass die gute Anwendung des europäischen Biodiversitätsrechts auf nationaler Ebene im Mittelpunkt der Konferenz des Richterforums stand, das am 18. und 19. Oktober stattfand. Die belgische Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union hat diese Initiative aktiv unterstützt, die mithilfe der Europäischen Kommission organisiert wurde.
Diese Veranstaltung gestattete auch, den Stand der Dinge von zwei wichtigen Richtlinien zu besprechen. Bei ihnen handelt es sich um die Vogelrichtlinie (79/409/EWG), die zu den ältesten der Europäischen Union gehört, und die Habitatrichtlinie (92/43/CEE). Diese zwei Richtlinien stecken den Rechtsrahmen des Netzes Natura 2000 ab, das ungefähr 26.000 Schutzgebiete mit etwas über 850.000 Quadratkilometern zu Wasser und zu Land umfasst. Das entspricht 18 % des Grundgebiets der Europäischen Union.
Schutz- und Managementmaßnahmen zu Lasten öffentlicher und privater Instanzen werden ausgearbeitet. Der Schutz natürlicher Lebensräume erfolgt über die Benennung von Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse und unterstützt den Schutz von Fauna und Flora.
Allerdings bestehen die Richter auf der Bedeutung, die Rolle der Mitgliedsstaaten im Schutz der biologischen Vielfalt in ihrer Gesamtheit in Betracht zu ziehen, und nicht nur, wenn sie mit bestimmten Lebensräumen und bestimmten dort lokalisierten Arten verbunden ist und die daher vom Status eines besonderen Schutzgebiets genießen.
Die Richter haben daran erinnert, dass, wenn es immer mehr Verstößen gegen die Schutzmaßnahmen von Fauna und Flora gibt, diese jedoch nicht einheitlich auf nationaler Ebene behandelt werden, da es jedem Mitgliedstaat obliegt, die Art und Höhe der Strafsanktionen festzulegen. Außerdem haben sie festgestellt, dass meistens Bußgelder angewendet werden, während eine Strafsanktion in Anspruch hätte genommen werden können.
Die Richter haben ebenfalls die Verletzungen des Biodiversitätsrechts erwähnt, die durch die Netze des organisierten Verbrechens verübt werden. So sind in Spanien, Anfang der Jahre 200, etwa hundert geschützte Vogeleier für eine Beute von ungefähr 415.000 Euro gestohlen worden!
Die Richter haben die Bedeutung der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof unterstrichen. Seit dem In-Kraft-Treten der Vogelrichtlinie hat der Gerichtshof nicht weniger als 42 Urteile über den Artenschutz verkündet. In manchen Fällen hat diese Auslegung gezeigt, dass der Rahmen dieser Richtlinien sich als ungenügend erweist, um den ganzen Anwendungsbereich der biologischen Vielfalt abzudecken. Zum Beispiel werden die in Gefangenschaft entstandenen Arten nicht als geschützte Arten angesehen: ein in Gefangenschaft geborener Steinadler gehört also nicht zu einer bedrohten Art und wird so nicht durch die Vogelrichtlinie beschützt !
Im Laufe der Sitzung hat die GD Umwelt der Europäischen Kommission neue Leitlinien betreffend bestimmte Aktivitäten vorgestellt, die die Natura 2000 geschützten Gebiete betreffen können. Zum Beispiel befürwortet die Kommission, dass ein Staat Ausgleichmaßnahmen ergreift, wenn trotz negativer Schlussfolgerungen der Prüfung der Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms dessen Verwirklichung jedoch aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für notwendig gehalten wird.
Erstmals vereinte eine außerordentliche Sitzung auch die auf Umweltrecht spezialisierten Staatsanwälte der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese erste Sitzung hat erforderlichenfalls bestätigt, wie notwendig eine strukturelle Stärkung des Erfahrungsaustauschs zwischen Staatsanwälten auf europäischer Ebene ist.